Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss
1.1 Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus soweit nachstehend nicht anders vereinbart die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.
Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zustellen.
Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2 Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.
1.4 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.
1.5 Die Bindefrist für unsere Angebote beträgt einen Monat soweit dies nicht anders vereinbart wurde. Jedoch behält sich der Auftragnehmer vor, für einen neuen Auftrag, eine Bankbürgschaft oder eine Vorauszahlung zu fordern. Es gelten für die im Vertrag vereinbarten Zahlungsfristen.
1.6 Angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
1.7 Liefer- und Leistungszeiten beginnen mit dem Tage des Vertragsabschlusses, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten. Sie sind für uns unverbindlich. Ansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Leistung sind ausgeschlossen.
1.8 Die Vorhaltezeit beträgt, falls nicht anders vereinbart, 28 Tage ab Stelldatum. Die Übergabe der Gerüste (Beginn der Standzeit) erfolgt automatisch mit Fertigstellung. Die Abnahme mit Beginn der Arbeiten. Bei längerer Beanspruchung wird für jede angefangene Woche eine Miete in Höhe von 5% des Gesamtpreises separat in Rechnung gestellt. Der vorzeitige Abbau hat keinen Einfluss auf die Preisgestaltung.
1.9 Sonderleistungen, die bei der Angebotsabgabe nicht zu ersehen waren, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt und in der Angebotsanfrage nicht angefordert sind, wie Überbrückungen mit Gitterträgern, Gerüstverbreiterungen mit Konsolen, Innengeländer bei größerem Wandabstand als 0,30m, Schutzdächer, Anbringen von Dachschutzfangnetzen, Umbauarbeiten (z. B. Gerüstanker versetzen), Abhängung mit Planen/Netzen oder Sonderkonstruktionen und/oder dgl. sind separat zu vergüten und nicht im Preis enthalten.
1.10 Eventuell erforderliche Genehmigungen für Gerüsterstellungen wie auf öffentlichen Gehwegen, Straßen oder Nachbargrundstücken und dgl. sind bauseits zu Lasten des Auftraggebers einzuholen. Eventuell anfallende Gebühren sowie die dadurch entstehenden Mehrkosten (Absperrungen, Fußgängerdurchgänge, Beleuchtungsanlagen, Schilder, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
1.11 Für die Gerüsterstellung setzen wir voraus, dass die Aufstellflächen eingeebnet und tragfähig sowie frei von Behinderungen sind. Für Beschädigungen von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen im Bereich der Aufstellflächen übernehmen wir keine Haftung.
1.12 Der Auftraggeber hat für die Freimachung (parkende Autos, etc.), die Einrichtung, ausreichende Beleuchtung und Sicherung der Baustelle sowie deren kostenlose Versorgung mit Strom zu sorgen. Sollten die Arbeiten durch mangelnde Erfüllung der vorgenannten Pflichten nicht oder nur unvollständig erfolgen können, so trägt der Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten. Diese sind vom Auftragnehmer nachzuweisen.
1.13 Der Auftraggeber hat die ordnungsgemäße Lagerung aller von uns zum Montageort gelieferten Materialien und Geräte zu ermöglichen; er trägt die Gefahr auch für den zufälligen Verlust und die Beschädigung dieser Gegenstände.
1.14 Sonstige Leistungen erbringen wir gemäß unserer aktuellen Preisliste. Dies gilt insbesondere für vorbereitende Arbeiten zur Gerüsterstellung (Vorbereitung des Untergrundes, Demontagearbeiten von Vordächern, Pergolen, sonstigen Überdachungen, etc.).
1.15 Mit der schriftlichen Übernahme einer Montage übernehmen wir die einwandfreie Ausführung. Die Ausführungen der Gerüste, Erstellungen sowie Abrechnungen, erfolgen nach DIN 4420, Teil 1+2 in der z. Zt. gültigen Fassung sowie der DIN 18 451 und VOB –insbesondere Teil B und C- sowie den Vorschriften der Südwestlichen Bauberufsgenossenschaft. Der Auftraggeber hat die für eine technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Hinweise zu geben. Für alle, von uns nicht zur Montage übernommenen Teile eines Bauwerks (z. B. Balkone, Treppenhäuser, etc.) trägt der Auftraggeber gegenüber Dritten die ausschließliche Verantwortung. Dies gilt auch für die Einhaltung der Baupolizei- und Unfallverhütungsvorschriften.
1.16 Zum Nachweis der Statik reicht die Übergabe der Zulassungsbescheinigung des Herstellers. Sollten für die Errichtung von Sonderkonstruktionen die statischen Nachweise gefordert werden, gehen die Kosten und eventuell anfallende Folgekosten in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers.
1.17 Die von uns montierten Gerüste stehen uns für Werbezwecke in vollem Umfang zur Verfügung.
2. Rückgabepflicht
Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass der Auftragnehmer selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten hat oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.
3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
3.1 Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.
3.2 Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.
3.3 Die Gerüstgestellung ist ausschließlich für das von uns festgelegte Bauvorhaben zu nutzen und darf nicht eigenmächtig um oder abgebaut werden. Bei eigenständiger oder bauseitiger Umstellung der Gerüste, sind vom Nutzer (Kunden) nochmals die gleichen Preise zu entrichten wie bei der Erstaufstellung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Rollgerüste , dies betrifft aber nur die Baustelle, welche in der Rechnung benannt wurde.
3.4 Von uns errichtete Anlagen und Bauten dürfen nur von unseren Monteuren oder unter unserer Aufsicht abgebaut und verändert werden.
3.5 Die Ankerlöcher werden von uns mit grauen Kunststoffabdeckungen oder weißem Acryl verschlossen. Andere Schließungen müssen bauseits erbracht werden und sind im Preis nicht enthalten. Für spätere Verfärbungen der Verschlüsse (Kunststoffkappen, Acryl, etc.) übernehmen wir keine Haftung.
4. Schäden an einzurüstenden Sachen
4.1 Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Das gilt z. B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.
4.2 Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.
4.3 Vermögensschäden werden nicht erstattet.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14, Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
5.2 Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16, Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§ 812 ff BGB) können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818, Abs. 3 BGB) berufen.
5.3 Bei Nutzungsbeginn der Gerüste sind die im Vertrag vereinbarten Zahlungen fällig. Diese betragen 75% der Auftragssumme nach Fertigstellung der Aufbauarbeiten (wenn nichts anderes vereinbart wurde) und 25% der Rechnungssumme nach Abbau und Abtransport des Gerüstmaterials.
5.4 Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt mit einer Frist von längstens 14 Tagen unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung, ohne Abzug zu leisten.
5.5 Bei Zahlungsverzug dürfen die Gerüste nicht mehr genutzt werden, welches jedoch keine Auswirkungen auf die Mietzeit hat. Bei Zahlungsverzug sind wir auch zum Abbau des Gerüstes berechtigt, ohne dass die Zahlungsverpflichtung entfällt.
5.6 Bei Zahlungsverzug werden Kosten berechnet, die durch Kreditbeanspruchung bei den Geldinstituten entstehen und zwar in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
5.7 Wir sind grundsätzlich berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Verstreichen der von uns gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.8 Bei Handelsgeschäften gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur letzten Zahlung auch bezüglich der Mahn u. Vollstreckungskosten.
6. Allgemeines
6.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Leistung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erbrachten Teils des Vertrages zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die es uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrungen, Hochwasser, Brand, Sturm, etc.)
6.2 Verträge sowie diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinne und Zweck der Verträge entsprechende gültige Handhabung. Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler verpflichten uns nicht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand –auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Tübingen. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.